Rücknahme erschlichener Einbürgerung nach mehr als 8 Jahren nicht möglich

In mehreren Urteilen am 14.02.2008 hat das BVerwG (BVerwG, Az: 5 C 4.07; 5.07; 14.07; 15.07) in Leipzig entschieden, dass die Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erwirkten Einbürgerung erst nach 8 ½ Jahren oder später nicht mehr „zeitnah“ und daher nach derzeitiger Gesetzeslage unzulässig ist. In zwei der entcheidenden Fällen hatten Ausländer ihre Einbürgerung dadurch erschlichen, dass sie im Einbürgerungsverfahren eine Zweitehe im Ausland verschwiegen.In zwei anderen Fällen hatten sich zu Unrecht als Staatenlose aus dem Libanon ausgegeben. In allen 4 Fällen hat das BVerwG die Aufhebung der Rücknahmebescheide bestättigt. (Quelle: Newsletter tgd Nr. 1 /Juli 2008)