Neue Aufenthaltstitel und Neuregelungen für Studium und Arbeit durch Richtlinienumsetzungsgesetz

Am 01.08.2017 ist ein Gesetz in Kraft getreten, welches aufenthaltsrechtliche EU-Richtlinien zur Arbeitsmigration umsetzt. Neu geregelt werden durch dieses Gesetz u.a. die Aufenthaltstitel zum Zweck von Studium und Forschung. Für bestimmte Praktika und Freiwilligendienste werden neue Aufenthaltstitel geschaffen. Daneben wird eine sogenannte ICT-Karte für Arbeitnehmende eingefürt, die innerhalb eines international tätigen Unternehmens nach Deutschland entsandt werden.

Das "Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration" wurde bereits am 17. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat nun zum 1. August 2017 in Kraft. Es dient der Umsetzung von drei EU-Richtlinien, die im Zeitraum 2014 bis 2016 erlassen wurden und das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen (Personen, die nicht EU-Staatsangehörige sind) für bestimmte Zwecke innerhalb der EU regeln. Dabei handelt es sich um die "Saisonarbeitnehmerrichtlinie" 2014/36/EU, die "ICT-Richtlinie" 2014/66/EU zu unternehmensinternen Transfers und die "REST-Richtlinie" (EU) 2016/801 zum Aufenthalt für Studium, Forschung, Praktika, Freiwilligendienste und ähnliche Zwecke. Einige der wesentlichen Neuregelungen sind:

Erleichterungen bei Aufenthalt zu Studienzwecken (§ 16 AufenthG)

  • Vollständig neu gefasst wurde § 16 AufenthG, der die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu Studienzwecken regelt. Neu ist hier, dass Drittstaatsangehörigen, die von einer Hochschule oder vergleichbaren Einrichtung zum Vollzeitstudium zugelassen werden, zwingend eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist (bisher galt hier eine sogenannte "Kann"-Regelung, d.h. die Ausländerbehörde konnte auch bei Zulassung zum Studium den Aufenthaltstitel verweigern). Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird nun ausdrücklich "nach" der "REST-Richtlinie" (EU) 2016/801 erteilt.
  • Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis nun ausdrücklich zu jedem anderen Zweck verlängert werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (Neufassung von § 16 Abs. 4 AufenthG). Zuvor galt hier, dass der Aufenthaltstitel nach Abschluss des Studiums regelmäßig nur zur Suche nach einem dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz verlängert werden sollte.
  • Mit dem neu eingefügten § 16a AufenthG (ersetzt den bisherigen § 16 Abs. 6) wird für Studierende die Möglichkeiten des Wechsels des Aufenthalts zwischen den europäischen Mitgliedstaaten erleichtert.

Neue Aufenthaltstitel für Praktikum und Freiwilligendienst

  • Der neue § 17b AufenthG sieht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Falle eines "studienbezogenen Praktikums EU" nach der "REST-Richtlinie" (EU) 2016/801 vor.
  • Der neue § 18d AufenthG schafft einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst nach der "REST-Richtlinie" (EU) 2016/801.

Änderungen beim Aufenthalt zu Forschungszwecken

  • Personen, die unter die Definition des "Forschers" der "REST-Richtlinie" (EU) 2016/801 fallen, erhalten künftig grundsätzlich nur noch einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 AufenthG (i.V.m. § 5 BeschV) ist künftig ausgeschlossen.
  • Vom Aufenthaltstitel zum Zwecke der Forschung ausgeschlossen sind nunmehr neben Asylsuchenden (§ 20 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG a.F.) auch international Schutzberechtigte (§ 20 Abs. 6 Nr. 1 AufenthG n.F.).
  • Durch § 20a und b AufenthG wurden für Forschende vereinfachte Möglichkeiten geschaffen, sich mit dem Aufenthaltstitel eines anderen europäischen Mitgliedstaats zu Forschungszwecken in Deutschland aufzuhalten.

Erleichterungen beim internationalen unternehmensinternen Personalaustausch

Zum Zweck des Transfers von Arbeitnehmenden innerhalb internationaler Unternehmen (intra-corporate-transferees ICT) wurde mit § 19b AufenthG ein neuer Aufenthaltstitel ("ICT-Karte") geschaffen. Darüber hinaus regeln § 19c und d AufenthG die Mobilität solcher Arbeitnehmenden innerhalb der EU. Zudem wurde für Familienangehörige von Arbeitnehmenden mit ICT-Karte in § 27 Abs. 4 S. 2 AufenthG ein Recht auf Nachzug für die Zeit des Aufenthalts während eines unternehmensinternen Transfers geregelt.

Neuregelungen zur Saisonarbeit

Für die Saisonarbeit benötigen Drittstaatsangehörige nach der Neufassung des § 4 Abs. 3 AufentG für die Einreise und Beschäftigung künftig keinen Aufenthaltstitel mehr, wenn sie über eine Arbeitserlaubnis zum Zwecke der Saisonbeschäftigung verfügen. Die Arbeitserlaubnis kann jedoch widerrufen werden, falls sie zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmende beschäftigt werden oder ein Versagungsgrund iSv. § 40 AufenthG einschlägig ist (§ 41 AufenthG neue Fassung).

Links und Materialien:

Quelle: www.asyl.net